Wurde die Flächenangabe des Eigentümers vom Makler nicht nachgeprüft und zudem in der fraglichen Anzeige die Größe des Gartenanteils mit einer größeren Angabe versehen als in den vorherigen, so muß diese Tatsache offenbart werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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