| Keine Maklerprovision bei gleichzeitiger Verwaltungstätigkeit |
| Ist der Makler zugleich
Haus- oder Wohnungsverwalter des Vermieters, so darf er für die Vermittlung
von Wohnungen keine Provision fordern. Dies ist vor dem Hintergrund zu
sehen, daß Makler unabhängige Vermittler von Verträgen
sein sollen. Nehmen sie zugleich die Funktion des Verwalters ein, fehlt
ihnen diese Neutralität. Das gilt auch für Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen,
denn auch insofern werden vorrangig die Interessen der Vermieter oder Eigentümer
wahrgenommen.
Nach der Entscheidung des Gerichts kann der Kunde eine Maklercourtage, die er in Unwissenheit der vorgenannten Rechtslage entrichtet hat, zurückfordern. Nach der Entscheidung des mit der Sache befassten Gerichts Gerichts schützt das Wohnungsvermittlungsgesetz den, der aus Nichtkenntnis der Doppelfunktion eine Provision zahlt. Wohnt der Mieter in der Wohnung, erfährt er in der Regel nach kurzer Zeit, ob der Makler auch als Verwalter tätig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er Ansprechpartner bei Wohnungsmängeln ist. Die Provision kann dann zurückgefordert werden. Landgericht Berlin, Az.: 26 C 456/2000 Anmerkung von AnwaltOnline: Der benachteiligte Mieter, der die Doppelfunktion seines Maklers erst spät entdeckt, wird sich die Frage stellen, wie lange er seinen Rückforderungsanspruch geltend machen kann. Das erkennende Gericht urteilte noch unter Zugrundelegung des bis zum 31.08.2001 geltenden alten Mietrechts, daß der Rückforderungsanspruch nach vier Jahren verjähre. Dies hat sich seit Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1.9.2002 geändert. Auch für Rückforderungsansprüche im Mietrecht gilt nunmehr die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch des Mieters entstanden ist - also in dem die Maklercourtage bezahlt wurde -, allerdings erst dann, wenn er von den Voraussetzungen seines Anspruches erfährt bzw. wenn sich das Vorliegen der Voraussetzungen aufdrängt. Zahlt der Mieter daher im Laufe des Jahres 2002 die Courtage, erfährt er aber erst 2003, daß der Makler gleichzeitig Verwalter ist, so kann er sein Geld bis Ablauf des 31.12.2006 zurückfordern. Nach Ablauf von 1o Jahres seit Anspruchsentstehung ist allerdings Schluß. Erfährt der Mieter erst später von seinem Anspruch, ist dieser in jedem Fall verjährt. |