| Kein Mietvertrag - Provision zurückzahlen |
| Wenn ein Mietvertrag nicht
zustande kommt, hat ein Makler keinen Rechtsanspruch auf eine bereits gezahlte
Provision. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte einen Vermittler, 2000
Mark an eine Wohnungsinteressentin zurückzuzahlen. Er hatte der Klägerin
eine Wohnung gezeigt und einen Termin zwecks Vertragsunterzeichnung mit
dem Vermieter arrangiert. Bei diesem Termin zahlte die Klägerin dem
Vermieter 3000 Mark Kaution und dem Makler 2000 Mark Provision. Sie unterschrieb
den Mietvertrag aber noch nicht. Der Vertragsabschluß kam auch später
nicht mehr zustande.
Vor Gericht vertrat der Makler die Ansicht, sein Rechtsanspruch auf die Provision sei durch die erfolgte Zahlung gültig geworden. Das Gericht entschied dagegen, daß der Anspruch auf die Provision erst mit dem Abschluß des Mietvertages rechtswirksam geworden wäre. Amtsgericht Frankfurt, 30 C 899/97-47 Quelle: Focus Online |