Nach Ansicht des Gerichts liegt ein erheblicher Mangel vor, wenn in der Küche abgelassenes Spülwasser aufgrund eines Rohrdefekts durch den Abfluß der Badewanne gedrückt wird und der Mieter daher nach jedem Spülvorgang die Badewanne reinigen muß. Wird der Mangel vom Vermieter trotz Aufforderung nicht behoben, so ist eine Minderung um 3% angebracht.
LG Wuppertal - Az: 10 S 111/96
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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