Ein Mieter ist nicht zur Mietminderung berechtigt, nur weil ein Mobilfunkmast auf dem Dach der Wohnanlage errichtet wurde.
Im vorliegenden Fall betrug die gemessene Belastung durch Strahlen 1/100tel des Grenzwertes, so dass das Argument der Mieter, die Wohnungen seien durch die Gesundheitsgefährdung der Strahlen mangelhaft geworden unhaltbar war.
Die Mieter hatten wegen dieses vermeitlichen Mangels die Miete um 20% gemindert.
Im vorliegenden Fall betrug die gemessene Belastung durch Strahlen 1/100tel des Grenzwertes, so dass das Argument der Mieter, die Wohnungen seien durch die Gesundheitsgefährdung der Strahlen mangelhaft geworden unhaltbar war.
Die Mieter hatten wegen dieses vermeitlichen Mangels die Miete um 20% gemindert.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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