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Kein Haftungsausschluß für Schäden am Mietereigentum
Der Vermieters kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Haftung für Sach- und Vermögensschäden des Mieters nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Mieters auf Schadensersatz von rund 25.000,- DM für die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen zugrunde. Der Schaden war während der durch Urlaub bedingten Abwesenheit des Mieters infolge eines Defektes im Flachdach des Hauses und daraufhin eintretenden Wassers entstanden. Im Rechtstreit stellte sich heraus, daß die Dachhaut wegen ihres Alters einer laufenden Überwachung bedurft hätte, die aber unterblieben war. Den Vermieter traf insofern der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit.

Der angerufene Senat des BGH entschied, daß die in den AGB des Vermieters enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die sich aus dem Gesetz ergebende Hauptpflicht des Vermieters einschränke, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. In dieser Einschränkung liege  eine  unangemessene  Benachteiligung des Mieters. Sie berge die Gefahr, daß der Vermieter seine Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache vernachlässige. Der Vermieter könne sich - im Gegegnsatz zum Mieter - gegen drohende Schäden durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung absichern. Die Haftungsbegrenzung wurde daher vom BGH als unwirksam erachtet.

BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - VIII ARZ 1/01