| Kein Haftungsausschluß für Schäden am Mietereigentum |
| Der Vermieters kann in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Haftung für Sach- und
Vermögensschäden des Mieters nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränken. Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Mieters auf Schadensersatz
von rund 25.000,- DM für die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen
zugrunde. Der Schaden war während der durch Urlaub bedingten Abwesenheit
des Mieters infolge eines Defektes im Flachdach des Hauses und daraufhin
eintretenden Wassers entstanden. Im Rechtstreit stellte sich heraus, daß
die Dachhaut wegen ihres Alters einer laufenden Überwachung bedurft
hätte, die aber unterblieben war. Den Vermieter traf insofern der
Vorwurf leichter Fahrlässigkeit.
Der angerufene Senat des BGH entschied, daß die in den AGB des Vermieters enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die sich aus dem Gesetz ergebende Hauptpflicht des Vermieters einschränke, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. In dieser Einschränkung liege eine unangemessene Benachteiligung des Mieters. Sie berge die Gefahr, daß der Vermieter seine Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache vernachlässige. Der Vermieter könne sich - im Gegegnsatz zum Mieter - gegen drohende Schäden durch Abschluß einer Haftpflichtversicherung absichern. Die Haftungsbegrenzung wurde daher vom BGH als unwirksam erachtet. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - VIII ARZ 1/01 |