| Keine Mietminderung bei anfänglicher Kenntnis einer Störquelle |
| Weiß ein neuer Mieter
bereits bei Vertragsabschluß, dass eine Baustelle in der Nachbarschaft
Lärmbelästigungen nach sich ziehen kann, so hat er kein Recht
auf Mietminderung - es sei denn, Dauer und Umfang der Bauarbeiten waren
ihm nicht mitgeteilt worden.
LG Mannheim, Az.: 4 S 93/99 |