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Keine Mietminderung bei anfänglicher Kenntnis einer Störquelle
Weiß ein neuer Mieter bereits bei Vertragsabschluß, dass eine Baustelle in der Nachbarschaft Lärmbelästigungen nach sich ziehen kann, so hat er kein Recht auf Mietminderung - es sei denn, Dauer und Umfang der Bauarbeiten waren ihm nicht mitgeteilt worden. 

LG Mannheim, Az.: 4 S 93/99