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Hochwassergefahr
Ist der zu einer gemieteten Wohnung gehörende Keller in den Monaten von Dezember bis Januar regelmäßig durch
eindringendes Wasser gefährdet, weil das Haus in einem Hochwassergebiet liegt, kann dies den Mieter zu einer ganzjährigen Mietminderung berechtigen.
Durch drei Hochwasserfälle innerhalb von zwei Jahren war durch einen erneut drohenden Wassereintritt der Keller für einen
Mieter nur eingeschränkt nutzbar.
Da es das Gericht als unzumutbar erachtet, daß der Mieter den Keller zweimal im Jahr aus- bzw. einräumt, hielt es
eine monatliche Mietminderung von 50 DM für angemessen, auch wenn in den übrigen Monaten keine Hochwassergefahr
drohte.

LG Kassel, 1 S 128/96 Quelle: NJW-RR 1996, 1355