| Feuchtigkeit |
| Ist eine Wohnung total
durchfeuchtet, gilt sie als unbewohnbar. Aber auch nach Überschwemmungsschäden,
bei denen der Teppichboden durchnäßt wird, bei Versandung und
bei unerträglichem Gestank wird dem Mieter ein Minderungssatz von
80 Prozent zugebilligt. Gleiches gilt für eine Wohnung, die ständig
feucht, modrig und vom Schimmelpilz befallen ist. Bei erheblichen Schäden
durch Nässe, wie etwa Tropfwasser an der Decke und feuchten Böden,
sind immerhin noch 50 Prozent Abzug möglich.
AG Friedberg C 389/82, LG Berlin 65 S 205/89,AG Leverkusen 23 C 471/76 Quelle: Focus Online |