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Auch bei Schlösseraustausch ist nicht immer eine Kündigung des Mieters möglich!Im zu entscheidenden Fall
war es bei einem gewerblichen Mietverhältnis zu Differenzen zwischen
den Parteien hinsichtlich der Nutzung von Lagerräumen gekommen. Hierbei
kam es zu lautstarken Diskussionen in den Geschäftsräumen des
Mieters, einer Strafanzeige des Vermieters wegen Hausfriedensbruch und
dem Wechsel der Schlösser des Warenlagers. Der Mieter beantwortete
dies mit der fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Vor Gericht war
zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung tatsächlich zum Ende
des Mietverhältnisses geführt hatte. Das Gericht sah die Kündigung
des Mieters als rechtswidrig an. Der lautstarke Streit rechtfertigte allenfalls
eine Abmahnung. Auch bei der Strafanzeige handelte sich nicht um einen
schweren Pflichtverstoß, weil der Vermieter davon ausging, dass ein
Hausfriedensbruch tatsächlich vorlag. Außerdem hatte auch der
Mieter eine Strafanzeige gegen den Vermieter gestellt. Auch der Schlösseraustausch
berechtigte nicht zur Kündigung, da der Vermieter nach rechtlicher
Beratung die alten Schlösser unverzüglich wieder eingebaut hatte.
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