Kann ein Vermieter nachweisen, daß gravierend beleidigende Kurznachrichten (SMS) von seinem Mieter gesendet wurde, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig.
LG Berlin, 22.02.2005 - Az: 63 S 410/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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