Zwar hatte der Vermieter im zu entscheidenden Fall ursprünglich die Haltung einer Katze erlaubt, nicht jedoch die Haltung von später 18 Katzen.
In der Folge beschwerten sich Mitbewohner über die Belästigung durch Katzenuringeruch, sodass der Vermieter letzendlich das Mietverhältnis fristlos kündigte. Dies wollten die Mieter nicht akzeptieren, schließlich sei genügend Platz in der Wohnung und ohnehin seien elf der Katzen erst wenige Wochen alt.
Das Gericht stellte sich jedoch auf die Seite des Vermieters und bestätigte die Kündigung, da die Wohnung in erster Linie Wohnzwecken und nicht der Betreuung von Katzen dient. Auf die konkrete olfaktorische Belästigung kommt es nicht an. Zudem sind bereits sieben erwachsene Katzen für sich eine Pflichtverletzung, die vom Vermieter nicht hingenommen werden muss.
Die Räumungsklage des Vermieters war daher erfolgreich.
AG Augsburg, 31.07.2015 - Az: 71 C 1264/15
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