| Katzennetz, Unterlassungsanspruch |
| Gegenüber dem Mieter,
der den Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das
Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter
ein Unterlassungsanspruch zu.
AG Wiesbaden, Urt. Vom 17.12.1999 – 93 C 3460/99-25 |