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Katzennetz, Unterlassungsanspruch
Gegenüber dem Mieter, der den Balkon der angemieteten Wohnung mit einem Netz versieht, um das Entschwinden seiner wertvollen Rassekatze zu verhindern, steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu.

AG Wiesbaden, Urt. Vom 17.12.1999 – 93 C 3460/99-25