Es liegt grundsätzlich ein Mangel vor, wenn der Zugang zu gewerblichen Räumen behindert wird und somit die Voraussetzung für eine vertragsgemäße Nutzung eines auf Kundenverkehr angewiesenen Gewerbes nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung durch nicht vom Vermieter beeinflussbare
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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