Im gewerblichen Mietrecht ist auch eine mündliche Abrede wirksam getroffen, wenn von den Vertragsparteien keine zwingende Schriftform vereinbart wurde. Somit kann sich ein gewerblicher Mieter nicht auf die Formunwirksamkeit einer mündlich getroffenen Abrede über die Umlage für einen Sicherheitsdienst berufen.
OLG Frankfurt, 07.03.2006 - Az: 9 U 62/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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