| Kein Zwangsbeitritt in Werbegemeinschaft |
| a) Die formularmäßige
Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft
in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen des damit verbundenen
Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
b) In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren kann. BGH, 12.7.2006 - Az: XII ZR 39/04 |