Wenn wegen eines Fehlalarms einer Alarmanlage in einem Geschäft die Polizei anrücken muss, kann das zuständige Land Gebühren für den Einsatz erheben.
Der Umstand, dass bei Fehlalarmen von Alarmanlagen, die direkt mit der Einsatzstelle der Polizei verbunden sind, entsprechende Gebühren nicht erhoben werden stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, da private Alarmanlagen in der Regel technisch nicht den aufwendigen Signalanlagen entsprechen, die direkt mit einer Polizeidienststelle verbunden sind.
Hinweis: Die NRW-Polizei verzichtet seit 2016 bei privaten Hausbesitzern auf eine Gebühr für Fehlalarme.
Der Umstand, dass bei Fehlalarmen von Alarmanlagen, die direkt mit der Einsatzstelle der Polizei verbunden sind, entsprechende Gebühren nicht erhoben werden stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, da private Alarmanlagen in der Regel technisch nicht den aufwendigen Signalanlagen entsprechen, die direkt mit einer Polizeidienststelle verbunden sind.
Hinweis: Die NRW-Polizei verzichtet seit 2016 bei privaten Hausbesitzern auf eine Gebühr für Fehlalarme.
VG Düsseldorf - Az: 18 K 8170/97
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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