| Falsche Angaben |
| Wenn ein Makler gegenüber
seinem Kunden die Wohnfläche eines Reihenhauses unrichtig mit 110
Quadratmetern statt der tatsächlichen 93,15 Quadratmeter angibt, steht
ihm wegen dieser Vertragsverletzung kein Maklerlohn zu. Der Makler macht
sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig, wenn seinem Kunden durch
den Erwerb des Hauses ein Schaden entsteht. Der Schaden kann etwa in dem
Vermögensnachteil bestehen, der dem Kunden durch den Kauf des Hauses
entstand, wenn er ein vergleichbares, aber preisgünstigeres Objekt
hätte erwerben können.
OLG Düsseldorf, Az: 7 U 59 / 98 Quelle: Tagesspiegel |