Spricht eine KG (Kommanditgesellschaft) oder OHG (Offene Handelsgesellschaft) eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs aus, so ist diese ungültig.
Eine KG oder OHG kann weder für sich noch für ihre Gesellschafter Wohnraum an einem in ihrem Eigentum stehenden Objekt geltend machen.
Grund hierfür ist, dass zwischen dieser und einer nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen (einfachen) Vermietermehrheit kein nennenswerter, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied besteht; oft hängt es nämlich nur vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit - etwa ein Ehepaar - dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietet.
Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb diese Personenmehrheit nur als Gemeinschaft, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtigt sein soll, sich auf einen eigenen Wohnbedarf eines ihrer Mitglieder zu berufen.
Diese eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigenden Überlegungen treffen hingegen nicht zu auf eine Personenhandelsgesellschaft wie die offene Handelsgesellschaft oder - wie im vorliegenden Fall - die Kommanditgesellschaft.
Eine KG oder OHG kann weder für sich noch für ihre Gesellschafter Wohnraum an einem in ihrem Eigentum stehenden Objekt geltend machen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach wohl herrschender Auffassung (vgl.: BGH, 27.06.2007 - Az: VIII ZR 271/06) wird zwar ein zur Kündigung eines Mietvertrages berechtigender Eigenbedarf eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieser Gesellschaft zugerechnet.Grund hierfür ist, dass zwischen dieser und einer nicht gesellschaftsrechtlich verbundenen (einfachen) Vermietermehrheit kein nennenswerter, eine Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied besteht; oft hängt es nämlich nur vom Zufall ab, ob eine Personenmehrheit - etwa ein Ehepaar - dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietet.
Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb diese Personenmehrheit nur als Gemeinschaft, nicht aber als Gesellschaft bürgerlichen Rechts berechtigt sein soll, sich auf einen eigenen Wohnbedarf eines ihrer Mitglieder zu berufen.
Diese eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigenden Überlegungen treffen hingegen nicht zu auf eine Personenhandelsgesellschaft wie die offene Handelsgesellschaft oder - wie im vorliegenden Fall - die Kommanditgesellschaft.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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