| Abnahmetermin abgesagt – Kann der Vermieter Schadenersatz fordern? |
| Im zu entscheidenden Fall
sagte ein Mieter einen vorab bestätigten Abnahmetermin 8 Tage vor
dem eigentlichen Termin krankheitsbedingt ab. Gleichzeitig bot er einen
Termin 17 Tage später an, der Vermieter bestand jedoch auf dem ursprünglichen
Datum und teilte dies dem Mieter mit. Da vom Mieter keine Reaktion erfolgte,
erschien der Vermieter zum ursprünglichen Termin mit Vertretern von
Haus- und Grund. Der Mieter erschien jedoch nicht.
Der Vermieter wollte darauf hin seine Auslagen für die am Termin anwesenden Vertreter von Haus- und Grund sowie den Verwalter (insges. 155,64 Euro) ersetzt haben. Das Gericht lehnte die Forderung jedoch ab, da der Mieter keine Pflicht verletzt hatte. Durch die rechtzeitige Absage des urspr. Termins hätte sich der Vermieter auf die Umstände einstellen müssen, auch die Antwort des Vermieters ändert hieran nichts, da diese lediglich als Aufforderung zur Terminbestätigung anzusehen war. Da die Antwort des Mieters ausblieb, durfte der Vermieter nicht annehmen, daß der urspr. Termin beibehalten werden würde. AG Köln – Az: 206 C 214/01 |