"Abstandsvereinbarungen" zwischen Mieter und Nachmieter werden häufig getroffen, um vorhandenes Mobiliar und Inventar (z.B. Teppichböden, Einbauschränke) abzulösen. Oft ist hierbei ist der vereinbarte Preis überhöht und enthält ein verdecktes Entgelt für die Wohnungsüberlassung.
Nach § 4a Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist eine Ablösevereinbarung grundsätzlich zulässig, aber hinsichtlich des vereinbarten Entgelts unwirksam, wenn dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder der Inventarstücke steht.
Ein derartig auffälliges Mißverhältnis beginnt bei 50 % über dem angemessenen Preis der abgelösten Gegenstände entschied das Gericht. Darüber hinaus ragende Beträge müssen vom Nachmieter nicht bezahlt werden.
Beachten Sie, daß eine Vereinbarung über die Zahlung eines Entgeltes für die bloße Überlassung der Wohnung zwischen Vormieter und Nachmieter ist grundsätzlich unwirksam ist.
Nach § 4a Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist eine Ablösevereinbarung grundsätzlich zulässig, aber hinsichtlich des vereinbarten Entgelts unwirksam, wenn dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder der Inventarstücke steht.
Ein derartig auffälliges Mißverhältnis beginnt bei 50 % über dem angemessenen Preis der abgelösten Gegenstände entschied das Gericht. Darüber hinaus ragende Beträge müssen vom Nachmieter nicht bezahlt werden.
Beachten Sie, daß eine Vereinbarung über die Zahlung eines Entgeltes für die bloße Überlassung der Wohnung zwischen Vormieter und Nachmieter ist grundsätzlich unwirksam ist.
LG Traunstein, 27.06.1996 - Az: 7 S 1833/96
Quelle: NJW-RR 1996, 1295
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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