| Ablösevereinbarung - Wann ist sie überhöht? |
| "Abstandsvereinbarungen"
zwischen Mieter und Nachmieter werden häufig getroffen, um vorhandenes
Mobiliar und Inventar (z.B. Teppichböden, Einbauschränke) abzulösen.
Oft ist bhierbei ist dervereinbarte Preis überhöht und enthält
ein verdecktes Entgelt für die Wohnungsüberlassung.
Nach § 4a Absatz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist eine Ablösevereinbarung grundsätzlich zulässig, aber hinsichtlich des vereinbarten Entgelts unwirksam, wenn dieses in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert der Einrichtung oder der Inventarstücke steht. Ein derartig auffälliges Mißverhältnis beginnt bei 50 % über dem angemessenen Preis der abgelösten Gegenstände entschied das Gericht. Darüber hinaus ragende Beträge müssen vom Nachmieter nicht bezahlt werden. Beachten Sie, daß eine Vereinbarung über die Zahlung eines Entgeltes für die bloße Überlassung der Wohnung zwischen Vormieter und Nachmieter ist grundsätzlich unwirksam ist. LG Traunstein – 7 S 1833/96, NJW-RR 1996, 1295 |