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Ersatzpflicht für Leerstand?
Kündigt der Vermieter dem Mieter rechtmäßig fristlos, so haftet der Mieter für den anschließenden Leerstand der Räume. Diese Ersatzpflicht entsteht für den Zeitraum, bis zu dem ein Vertrag mit fester Vertragslaufzeit beendet oder bis zu dem bei einem unbefristeten Vertrag der Mieter erstmals hätte ordentlich kündigen können. Die Schadensersatzpflicht des Mieters entfällt infolge Mitverschuldens des Vermieters, soweit dieser sich nicht genügend um Weitervermietung bemüht. Für die Bemühungen um Weitervermietung ist der Vermieter darlegungspflichtig.

SchlHOLG – 4 W 13799, OLG Report 2000, 43