| Ersatzpflicht für Leerstand? |
| Kündigt der Vermieter
dem Mieter rechtmäßig fristlos, so haftet der Mieter für
den anschließenden Leerstand der Räume. Diese Ersatzpflicht
entsteht für den Zeitraum, bis zu dem ein Vertrag mit fester Vertragslaufzeit
beendet oder bis zu dem bei einem unbefristeten Vertrag der Mieter erstmals
hätte ordentlich kündigen können. Die Schadensersatzpflicht
des Mieters entfällt infolge Mitverschuldens des Vermieters, soweit
dieser sich nicht genügend um Weitervermietung bemüht. Für
die Bemühungen um Weitervermietung ist der Vermieter darlegungspflichtig.
SchlHOLG – 4 W 13799, OLG Report 2000, 43 |