| Renovierungskosten |
| Mieter müssen ihre
Wohnung beim Auszug tapezieren und neu anstreichen oder sich an den Kosten
hierfür beteiligen, wenn dies der Mietvertrag vorsieht. Der Bundesgerichtshof
hat eine solche Klausel in einem Formularvertrag unter bestimmten Voraussetzungen
für zulässig erklärt. Der Formularvertrag, über den
das Gericht befand, sah vor, daß der Mieter auf seine Kosten Küche,
Bad und Toilette alle drei Jahre und die übrigen Räume alle fünf
Jahre fachgerecht tapezieren und neu anstreichen mußte. Laut Gericht
muß der Mieter beim Auszug diese "Schönheitsreparaturen" nur
ausführen, wenn sie nach dem vereinbarten Zeitplan fällig sind.
Für den anderen Fall kann der Mietvertrag jedoch vorsehen, daß
der Mieter beim Auszug einen Kostenanteil an den Vermieter zahlt. Mögliche
Berechnungsgrundlagen sind das Angebot einer anerkannten Firma und die
Zeit seit der letzten Renovierung oder seit dem Einzug in die Wohnung.
Der Mieter muß unter Umständen nachweisen, wann und in welchem
Umfang er zuletzt renoviert hat. Es ist daher ratsam, die entsprechenden
Belege aufzubewahren.
Bundesgerichtshof VIII ZR 317/97 Quelle: Focus Online |