Teilkündigung
Der Mieter hat nur
einen Anspruch auf die Nutzung von Keller, Trockenboden oder ähnlichen
Nebenräumen
und Grundstücksteilen, wenn der Mietvertrag
eine entsprechende Vertragsklausel enthält. Für solche nicht
zum Wohnen bestimmte Nebenräume
oder Grundstücksteile hat der Vermieter das Recht eine sogenannte
Teilkündigung auszusprechen, um Wohnraum zum Zwecke der Vermietung
zu schaffen oder den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
Nebenräumen und Grundstücksteilen auszustatten.
Für die Teilkündigung
muß der Vermieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.
Der Mieter kann die Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen,
wenn sich der Beginn der Baumaßnahmen verzögert. Ebenfalls kann
er nach der Teilkündigung eine angemessene Senkung des Mietzinses
verlangen.
Urteile
zum Thema Kündigung