Aus § 57a ZVG ergibt
sich ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein vermietetes Grundstück
bzw. eine Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung veräußert
wird. Der Ersteher hat das Recht, den Mietvertrag unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist zu kündigen. Diese Frist beträgt gem. §
573d BGB drei Monate. Allerdings muß das Sonderkündigungsrecht
zum erstmöglichen Termin ausgeübt werden:
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