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Ausweitung des Schutzbereiches
Einige Vorschriften, die bislang ausschließlich auf Ehepartner von Mietern Anwendung fanden, wurden ausgeweitet auf Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschafts-Gesetz bzw. auf Angehörige eines auf Dauer angelegten Haushaltes.

- So können beide vorgenannten Personengruppen nunmehr gem. §§ 563 ff. BGB nach dem Tod des Mieters besondere Rechte geltend machen.

- Weiterhin kann eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch darauf gestützt werden, daß ein Angehöriger des Haushaltes die Wohnung benötigt

- Schließlich muß der Mieter Modernisierungmaßnahmen nach § 554 Abs. 2 BGB auch dann nicht dulden, wenn diese für einen Angehörigen seines Haushaltes eine besondere Härte bedeuten würden.