§ 572 BGB stellt unmissverständlich klar, dass sich der Vermieter auf eine vertragliche Bestimmung, wonach er nach Überlassung des Wohnraumes an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten kann, nicht berufen kann. Zugunsten des Mieters wird fingiert, die vertragliche Bestimmung bestehe nicht.
Dasselbe gilt für eine vertragliche Bestimmung, wonach das Mietverhältnis automatisch enden soll, wenn ein bestimmter Umstand eintritt. So kann sich der Vermieter z.B. nicht auf eine Klausel berufen, nach der das Mietverhältnis enden soll, wenn der Sohn des Vermieters das Studium abgeschlossen hat.
Die Vorschrift will verhindern, dass sich der Vermieter unter Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften Möglichkeiten der Vertragsauflösung schafft.
Dasselbe gilt für eine vertragliche Bestimmung, wonach das Mietverhältnis automatisch enden soll, wenn ein bestimmter Umstand eintritt. So kann sich der Vermieter z.B. nicht auf eine Klausel berufen, nach der das Mietverhältnis enden soll, wenn der Sohn des Vermieters das Studium abgeschlossen hat.
Die Vorschrift will verhindern, dass sich der Vermieter unter Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften Möglichkeiten der Vertragsauflösung schafft.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Nein. § 572 BGB legt fest, dass sich Vermieter auf solche Bestimmungen nicht berufen können. Eine entsprechende Klausel gilt zugunsten des Mieters als nicht vorhanden.
Nein, solche auflösenden Bedingungen sind unzulässig. Der Vermieter kann sich beispielsweise nicht auf eine Klausel berufen, nach der das Mietverhältnis endet, sobald ein bestimmtes Ereignis eintritt.
Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Vermieter die strengen gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften durch vertragliche Gestaltungen umgehen und sich so einseitig Möglichkeiten zur Vertragsauflösung schaffen.
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