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Lärm aus der NachbarnwohnungDer Mieter einer
Wohnung hat das Recht, in seiner Wohnung ungestört zu leben. Deshalb
kann er sich gegen unzulässigen Lärm wehren. Dies gilt insbesondere
für Lärm während der Nachtzeit,
wobei die Rechtsprechung die nächtliche Ruhezeit von 22:00 bis 7:00
festlegt. Für die Frage, ob Lärm als störend einzustufen
ist, kommt es auf durchschnittliche Empfindlichkeit an. Objektive Grenzwerte
zur Messung und Beurteilung von Hauslärm bestehen im übrigen
nicht. Die TA Lärm gilt nur für technische Anlagen im Rahmen
gewerblicher Nutzung, nicht aber für den in Wohnanlagen selbst entstehenden
Lärm.
Übermäßiger
Lärm in einer Mietwohnung kann einen Mangel darstellen, der dem Mieter
folgende Rechte gibt:
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