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Haftung des Vermieters bei Unfall?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Grundsätzlich haftet der Vermieter dem Mieter aus Vertrag für Personenschäden, die er ihm durch eine schuldhafte, d.h. vorsätzliche oder fahrlässige, Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zufügt. Auch die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden kann durch eine mietvertragliche Klausel nicht ausgeschlossen werden (BGH - Az: VIII ARZ 1/01). Für Schäden, die aufgrund eines Mangels entstehen, der bereits bei Vertragsschluss vorhanden war, haftet der Vermieter auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Daneben besteht gem. § 823 BGB eine Haftung für Schäden für Körperverletzungen, die durch eine schuldhafte Verletzung der dem Vermieter obliegenden Verkehrssicherungspflicht in bezug auf den Mietgegenstand entstehen. Zum Schadensersatz gehört sowohl Ersatz des materiellen Schadens als auch Schmerzensgeld.

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Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Vermieter haftet bei schuldhafter Verletzung seiner vertraglichen Pflichten sowie bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Zudem besteht eine verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren.
Nein, eine mietvertragliche Klausel zum Ausschluss der Haftung für leicht fahrlässige Schäden ist unzulässig (vgl. BGH - Az: VIII ARZ 1/01).
Nein. Wenn der Mieter Verletzungen erleidet, die auf eigenes Verschulden zurückgehen – etwa durch unsachgemäßes Hantieren an Anlagen oder eigenmächtige Reparaturen –, ist der Vermieter nicht haftbar.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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