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Beweis für die Kausalität eines Unfalls mit einem späteren gesundheitlichen Folgeschaden

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität bei Personenschäden ist nach den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zu führen, während die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität nach Maßgabe des § 287 ZPO zu prüfen ist.

Steht eine Primärverletzung fest, ist es gerechtfertigt, hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf das Beweismaß des § 287 ZPO zu verweisen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts gestellt; es genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung. Dabei ist es dem Gericht nicht verwehrt, im Wege des Ausschlusses anderer Ursachen zu der Feststellung zu gelangen, dass als einzig realistische Ursache für die Beschwerden der Unfall in Betracht kommt. Davon kann allerdings nicht ausgegangen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. In diesem Fall reicht allein die zeitliche Nähe zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden nicht aus.


OLG Brandenburg, 11.11.2010 - Az: 12 U 33/10

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