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Behindertengerechte Nutzung der Mietsache

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nach § 554a BGB kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind. Der Mieter muss ein “berechtigtes Interesse“ an einer derartigen Umgestaltung haben. Wann ein solches Interesse vorliegt, ist für den jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Es wird wohl in jedem Fall bei Rollstuhlfahrern zu bejahen sein, die beispielsweise eine Rampe benötigen, um Zugang zur Wohnungstüre zu bekommen.

Der Vermieter hat allerdings dann die Möglichkeit, seine Zustimmung zu einer derartigen Veränderung der Mietsache zu verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Bei dieser Abwägung sind auch die Interessen der anderen Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.

Zu beachten ist, dass der Vermieter seine Zustimmung davon abhängig machen kann, dass der Mieter ihm Sicherheit, z.B. in Form einer Kaution oder einer Bürgschaft, für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach Vertragsbeendigung leistet. Wenn Sicherheit durch Überlassung von Geld geleistet wird, sind dieselben Grundsätze wie bei der gewöhnlichen Mietkaution zu beachten: Der Vermieter muss das Geld verzinslich anlegen, die Zinsen stehen dem Mieter zu und erhöhen die Kaution.

Die obigen Bestimmungen können im Mietvertrag nicht zum Nachteil des Mieters abgeändert werden. Das bedeutet, dass eine darauf hinzielende Vereinbarung unwirksam ist.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Mieter können nach § 554a BGB die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen, wenn diese für eine behindertengerechte Nutzung oder den Zugang zur Mietsache zwingend erforderlich sind und ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ja, der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters überwiegt. Dabei sind auch die Interessen der übrigen Mieter zu berücksichtigen.
Der Vermieter darf als Bedingung für die Zustimmung eine Sicherheitsleistung, etwa in Form einer Kaution oder Bürgschaft, für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bei Vertragsende fordern. Bei Geldzahlungen gilt die Pflicht zur verzinslichen Anlage.
Nein, die gesetzlichen Bestimmungen zu § 554a BGB können nicht zum Nachteil des Mieters abgeändert werden. Vereinbarungen, die den Anspruch auf behindertengerechte Nutzung ausschließen oder unzulässig beschränken, sind unwirksam.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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