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Kündigungsfristen für die ordentlichen Kündigung bei Altverträgen
Seit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 können Mieter einen unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die bisherigen Kündigungsfristen zwischen drei und zwölf Monaten je nach Wohndauer gelten für nach dem o.g. Zeitpunkt abgeschlossene Verträge nicht mehr.

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