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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde dem Bauherrn eines Mehrfamilienhauses, der die Veräußerung einzelner Wohnungen beabsichtigt, dass die mit Nummern bezeichneten Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist neben dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum.

Der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1992 bestimmt, dass Wohnungen in bestehenden Gebäuden auch dann in sich abgeschlossen sein können, wenn die Trennwände und Trenndecken nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Zu den abgeschlossenen Einheiten können i.Ü. auch Räume außerhalb des abgeschlossenen Bereichs gehören. Dies ist in der Regel bei Keller- oder Speicherräumen der Fall. Auch dauerhaft markierte Garagenstellplätze können als abgeschlossen gelten.
Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Sie ist eine von der Baubehörde ausgestellte Bescheinigung, die belegt, dass Wohnungen baulich in sich abgeschlossen sind. Dies ist die zwingende Voraussetzung, um Wohnungs- oder Teileigentum rechtlich begründen und einzelne Einheiten veräußern zu können.
Nein. Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat am 30.06.1992 (Az: GmS-OGB 2/91) entschieden, dass Wohnungen in bestehenden Gebäuden auch dann als abgeschlossen gelten können, wenn Trennwände oder Trenndecken nicht den aktuellen Anforderungen des Bauordnungsrechts entsprechen.
Ja. Zur abgeschlossenen Einheit können auch Räume außerhalb des Wohnbereichs zählen, wie etwa Keller- oder Speicherräume. Auch dauerhaft markierte Garagenstellplätze können als abgeschlossene Bereiche anerkannt werden.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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