Die meisten Mietverträge werden in Form vorgedruckter Formularmietverträge abgeschlossen. In diesem Fall müssen sich die einzelnen Regelungen im Hinblick auf deren Wirksamkeit nicht nur an den allgemeinen Vorschriften wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern zudem an den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-Gesetz“) messen lassen. Danach gelten bei der Prüfung der Wirksamkeit mietvertraglicher Klauseln strengere Maßstäbe, als wenn lediglich die allgemeinen Vorschriften heranzuziehen wären.Im mietvertraglichen Bereich sind insbesondere folgende Regelungen des AGB-Gesetzes wichtig:
§ 5, wonach Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der AGB gehen. Das bedeutet, daß Regelungen, die aus sich selbst heraus oder aber auch im Zusammenspiel mit anderen Regelungen innerhalb des Vertragswerkes unklar sind, so ausgelegt werden müssen, daß sie für den Vertragspartner des Verwenders, also den Mieter, eine möglichst günstige Rechtsfolge herbeiführen. Als Beispiel hierfür sei das oben erläuterte Urteil des LG Kassel genannt.
Ist in einem solchen Fall für den Mieter die Unwirksamkeit einer Klausel am günstigsten, so muß die fragliche Klausel so ausgelegt werden, daß letztlich auf diese Weise ihre Unwirksamkeit herbeigeführt wird (sogenannte „kundenfeindlichste Auslegung“).
§ 9, wonach Klauseln, die den Vertragspartner des Verwenders - den Mieter – unangemessen benachteiligen, unwirksam sind. Eine Vielzahl der im mietvertraglichen Bereich erlassenen Urteile beschäftigt sich mit dieser gesetzlichen Vorschrift. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn formularvertraglich vereinbart ist, daß der Mieter sowohl die Anfangs- als auch die Endrenovierung einer Wohnung übernehmen soll. Allgemeine Richtlinien zur Auslegung von § 9 AGB-Gesetz lassen sich aber nicht aufstellen. Hierfür ist die Norm zu allgemein gefaßt. Jeder Einzalfall muß gesondert betrachtet und bewertet werden. Hierbei bilden sich aber im allgemeinen in der Rechtsprechung Grundsätze hinsichtlich bestimmter Problembereiche heraus.
§ 4, wonach Individualabreden Vorrang haben. Ist zusätzlich zu den formularmäßigen Vorschriften individuell, meist handschriftlich, etwas Abweichendes vereinbart, so gilt dies auch dann, wenn die formularvertraglichen Regelungen dem entgegenstehen.