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„Du bist enterbt“ - leichter gesagt als getan!

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Leicht fallen bei einem heftigen Streit einmal die Worte „Ich enterbe dich!“ - doch die Betroffenen sind sich regelmässig unklar darüber, ob ein solcher Ausspruch auch tatsächlich in die Praxis umzusetzen wäre

Unter „Enterbung“ wird landläufig verstanden, dass der Betroffene nichts vom Erbe erhalten soll. Wie AnwaltOnline (AnwaltOnline.com) informiert, ist eine solche „Enterbung“ in der Regel dann nicht durchzusetzen, wenn es sich bei der Person, die „enterbt“ werden soll, um einen Abkömmling, Ehegatten oder Elternteil handelt.

Zwar ist der Erblasser hinsichtlich der Entscheidung über die Erbeneinsetzung frei und kann einen Ausschluß von der gesetzlichen Erbfolge bestimmen, ohne hierfür besondere Gründe angeben zu müssen. Dem so Enterbten bleibt aber, wenn er zu dem oben genannten Personenkreis gehört, in der Regel der gesetzliche Pflichtteil.

Der Pflichtteil kann nur entzogen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, z.B. vom Pflichtteilsberechtigten Verbrechen gegen den Erblasser verübt wurden. Eine Enterbung führt daher regelmässig nur zur Reduktion des Erbes auf den Pflichtteil. Ein Streit zwischen Erben und Erblasser, der zur Enterbung führt, führt also im allgemeinen nicht zum Verlust des Pflichtteils.

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