Autofahren erfordert umsichtiges und vorsichtiges Verhalten - doch erfordert es auch geeignete Schuhe? Dieser Frage musste sich das OLG Bamberg stellen.
Wie AnwaltOnline berichtet, hatte das OLG Bamberg kürzlich zu entscheiden, ob gegen einen Autofahrer, der lediglich mit Socken unterwegs war, ein Bußgeld verhängt werden kann. Hierzu führte das Gericht (Az: 2 Ss OWi 577/06) aus, daß weder eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt, die ein Bußgeld rechtfertigen könnte noch eine andere Vorschrift des Straßenverkehrsrechts vorschreibt, daß ein Fahrzeug nur mit geeignetem Schuhwerk gefahren werden darf. Der Autofahrer kann also noch mal davon kommen, wenn er in Socken unterwegs ist.
Gleichzeitig stellte das Gericht aber auch fest, daß ein solches Verhalten mit den Pflichten eines sorgfältigen Autofahrers unvereinbar ist. Dem Autofahrer passiert also zunächst nichts, wenn alles glatt geht. Kommt es jedoch durch das Fehlen geeigneten Schuhwerks zu einem Schaden, so kommt über die zivilrechtliche Haftung auch eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht. Mit anderen Worten: in diesem Fall muß mit einer Strafe oder einem Bußgeld gerechnet werden. Der Schaden ist natürlich auch zu zahlen.
Vor diesem Hintergrund sollten Autofahrer grundsätzlich dafür sorgen, mit geeigneten Schuhen auf der Straße unterwegs zu sein - auch wenn das Fahren in Socken in der Regel nicht zu Problemen führen wird. Im Schadensfall ist nämlich mit Konsequenzen zu rechnen.
Weitere Informationen zum Verkehrsrecht und anwaltliche Beratung finden Sie auf der Webseite von AnwaltOnline unter https://www.anwaltonline.com/.
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