Als Kraftfahrer tut man es täglich und ohne viel darüber nachzudenken. Man überholt ein anderes Fahrzeug - ein nicht zu unterschätzendes Unterfangen, welches nicht ohne Grund vom Gesetzgeber reglementiert ist. Sollte etwas schief gehen, so geht es gerade bei höheren Geschwindigkeiten schnell um das Leben einiger Beteiligter und einen beträchtlichen Sachschaden.
AnwaltOnline (www.AnwaltOnline.com) informiert über die wichtigsten Aspekte des Überholvorgangs, der grundsätzlich von links zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 1 StVO).
Das Überholen ist nur dann zulässig, wenn vom Überholenden zu übersehen ist, dass über den gesamten Überholvorgang hinweg jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende gefahren wird (§ 5 Abs. 2 StVO). Ist die Verkehrslage unklar, so ist das Überholen unzulässig (§ 5 Abs. 3 StVO). Darüber hinaus muss auch während des Überholvorgangs eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung beachtet werden.
Bevor ein Überholvorgang gestartet wird, sollte der Überholende sich vergewissern, dass in der gegenwärtigen Situation ein Überholvorgang zulässig ist. Aus den genannten Grundregeln ergibt sich bereits, dass ein Überholvorgang unzulässig ist, wenn er nicht von links erfolgen würde, die Verkehrslage unklar oder unübersichtlich ist oder aber zum Überholen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten werden müsste. Weiterhin ist das Überholen auf einem Streckenabschnitt, der mit einer durchgehenden Linie auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist, an Fussgängerüberwegen oder an durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) entsprechend geregelten Strecken nicht gestattet. Linien- und Schulbusse, die sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle nähern, dürfen ebenfalls nicht überholt werden. Nach dem Anhalten darf an solchen Bussen nur mit Schrittgeschwindigkeit und mit sicherem Abstand vorbeigefahren werden. Ein- und aussteigende Fahrgäste muss der Kraftfahrer vorbeilassen und dazu notfalls halten.
Das Überholen bei unklarer Verkehrslage ist grob fahrlässig. Kommt es in der Folge zu einem Unfall, so ist der Fahrer in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus wird die Versicherung im Verhältnis zum Kraftfahrer im Rahmen der satzungsmäßigen Grenzen leistungsfrei (OLG Rostock, 6.8.2003 - Az: 8 U 72/03).
Vom Grundsatz des Linksüberholens gibt es Ausnahmen: Sind mindestens zwei markierte Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung vorhanden, so kann bei Stau mit maximal 20 km/h Differenzgeschwindigkeit und 60 km/h Maximalgeschwindigkeit auch rechts überholt werden. Zur Fahrbahnmitte eingeordnete Linksabbieger sind rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind ebenfalls rechts zu überholen. Ist dies nicht möglich, weil die Schienen zu weit rechts liegen, so darf links überholt werden. In Einbahnstrassen dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden. Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen ist rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen (§ 5 Abs. 4a StVO). Ausserhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden (§ 5 Abs. 5 StVO).
Der zu Überholende darf seine Geschwindigkeit nicht mehr erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; dies gilt nicht auf Autobahnen. (§ 5 Abs. 6 StVO) Es sollte also möglichst weit rechts gefahren werden. Behinderungen des Überholenden sind zu vermeiden.
Weitere Informationen - nicht nur zum Verkehrsrecht - finden Sie online unter www.AnwaltOnline.com. Dort bieten die Autoren (zugel. Rechtsanwälte) zudem einen kompetenten und preiswerten Online-Beratungsservice an.
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Das Überholen ist nur dann zulässig, wenn vom Überholenden zu übersehen ist, dass über den gesamten Überholvorgang hinweg jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende gefahren wird (§ 5 Abs. 2 StVO). Ist die Verkehrslage unklar, so ist das Überholen unzulässig (§ 5 Abs. 3 StVO). Darüber hinaus muss auch während des Überholvorgangs eine bestehende Geschwindigkeitsbegrenzung beachtet werden.
Bevor ein Überholvorgang gestartet wird, sollte der Überholende sich vergewissern, dass in der gegenwärtigen Situation ein Überholvorgang zulässig ist. Aus den genannten Grundregeln ergibt sich bereits, dass ein Überholvorgang unzulässig ist, wenn er nicht von links erfolgen würde, die Verkehrslage unklar oder unübersichtlich ist oder aber zum Überholen die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten werden müsste. Weiterhin ist das Überholen auf einem Streckenabschnitt, der mit einer durchgehenden Linie auf der Fahrbahn gekennzeichnet ist, an Fussgängerüberwegen oder an durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) entsprechend geregelten Strecken nicht gestattet. Linien- und Schulbusse, die sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle nähern, dürfen ebenfalls nicht überholt werden. Nach dem Anhalten darf an solchen Bussen nur mit Schrittgeschwindigkeit und mit sicherem Abstand vorbeigefahren werden. Ein- und aussteigende Fahrgäste muss der Kraftfahrer vorbeilassen und dazu notfalls halten.
Das Überholen bei unklarer Verkehrslage ist grob fahrlässig. Kommt es in der Folge zu einem Unfall, so ist der Fahrer in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Darüber hinaus wird die Versicherung im Verhältnis zum Kraftfahrer im Rahmen der satzungsmäßigen Grenzen leistungsfrei (OLG Rostock, 6.8.2003 - Az: 8 U 72/03).
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