§ 566d Aufrechnung
durch den Mieter
Soweit die Entrichtung
der Miete an den Vermieter nach §
566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist, kann der Mieter gegen
die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende
Forderung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter
die Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung
der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist.