(1) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13. (2) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des Gesamteinkommens.
(2) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des Gesamteinkommens.