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§ 9 Begriff des Gesamteinkommens
(1) Gesamteinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 13.

(2) Monatliches Gesamteinkommen ist der zwölfte Teil des Gesamteinkommens.