(1) Bei der Leistung des Wohngeldes wird die Miete oder Belastung insoweit nicht berücksichtigt, als sie monatlich folgende Höchstbeträge übersteigt:
bei einem Haushalt mit in Gemeinden mit Mieten der Stufe für Wohnraum, der bezugsfertig geworden ist bis zum 31. Dezember 1965 ab 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 ab 1. Januar 1992 sonstiger Wohnraum Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum Euro einem Alleinstehenden I
II
III
IV
V
VI160
170
180
195
210
225200
210
225
245
260
280215
230
245
265
285
305265
280
300
325
350
370zwei Familienmitgliedern I
II
III
IV
V
VI215
225
240
260
280
300265
285
300
325
350
375290
310
330
355
380
405320
345
365
395
425
455drei Familienmitgliedern I
II
III
IV
V
VI255
270
290
310
335
360320
340
360
390
420
445345
365
390
420
455
485385
410
435
470
505
540vier Familienmitgliedern I
II
III
IV
V
VI295
315
335
360
390
415370
395
420
455
485
520400
425
455
490
525
565445
475
505
545
590
630fünf Familienmitgliedern I
II
III
IV
V
VI335
360
380
415
445
475420
450
480
515
555
595455
485
520
560
600
640510
545
580
625
670
715Mehrbetrag für jedes weitere Familienmitglied I
II
III
IV
V
VI40
45
45
50
55
6050
55
60
65
70
7555
60
65
70
75
8060
65
70
75
80
902) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und der vergleichbar mietähnlich Nutzungsberechtigten, die Wohngeld nach Maßgabe des § 2 beziehen.
(3) Als Mietenniveau ist zu Grunde zu legen die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden (Absatz 4 Satz 1) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten vergleichbaren Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Absatzes 2. Maßgebend ist das Mietenniveau, das auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistik (§ 35) zum 31. Dezember des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt wird. Kann das Mietenniveau nicht nach Satz 3 festgestellt werden, so sind der Feststellung die letzten verfügbaren Ergebnisse der jährlichen Wohngeldstatistik zu Grunde zu legen.
(4) Das Mietenniveau wird festgestellt für Gemeinden mit
1. 10 000 und mehr Einwohnern gesondert,Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das statistische Landesamt auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 30. Juni des dem Tage des Inkrafttretens einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 vorausgehenden vorletzten Kalenderjahres festgestellt hat.
2. weniger als 10 000 Einwohnern und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:
Mietenstufe Mietenniveau I
II
III
IV
V
VIniedriger als minus 15 vom Hundert
II I minus 15 vom Hundert bis niedriger als minus 5 vom Hundert I
III I minus 5 vom Hundert bis niedriger als 5 vom Hundert I
IV I 5 vom Hundert bis niedriger als 15 vom Hundert I
V I 15 vom Hundert bis niedriger als 25 vom Hundert I
VI I 25 vom Hundert und höher