(1) Miete im Sinne dieses Gesetzes ist das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.(2) Außer Betracht bleiben
1. Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,(3) Im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 4 tritt an die Stelle der Miete der Mietwert des Wohnraums. Im Falle des § 3 Abs. 2 Nr. 5 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 zu Grunde zu legen.
2. Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,
3. Untermietzuschläge,
4. Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken,
5. Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und Waschmaschinen mit Ausnahme von Vergütungen für die Überlassung von Einbaumöbeln, soweit sie üblich sind.