(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig1. entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
2. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden.