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§ 43 Bußgeldvorschrift
(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1 und 3 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Wohngeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder
2. entgegen § 25 Abs. 1 bis 3 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden.