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§ 36 Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über die Ermittlung
a) der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und
b) des Einkommens (§§ 9 bis 14).
Hierbei dürfen pauschalierende Regelungen getroffen werden, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
2. die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 8 Abs. 1 bis 5).