§ 36 Durchführungsvorschriften
Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Vorschriften
zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über die Ermittlung
a) der zu berücksichtigenden
Miete oder Belastung (§§ 5 bis 8 Abs. 1) und
b) des Einkommens (§§
9 bis 14).
Hierbei dürfen pauschalierende
Regelungen getroffen werden, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder
nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
möglich ist;
2. die Mietenstufen für
Gemeinden festzulegen (§ 8 Abs. 1 bis 5).