|ANWALTONLINE| >> |GESETZE| >> |WOHNGELDGESETZ|
§ 2 Höhe des Wohngeldanspruchs
(1) Der ungerundete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss für Haushaltsgrößen bis zu zwölf Personen beträgt

  M – (a + b · M + c · Y) · Y Euro.

“M” ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3 “Y” ist das gerundete monatliche Einkommen in Euro. 4 “a”, “b” und “c” sind nach Haushaltsgröße unterschiedene Werte und ergeben sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 1.

(2) Die zur Berechnung des Miet- oder Lastenzuschusses erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 ergibt.

(3) Für Haushaltsgrößen bis zu fünf Personen ergibt sich der nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss aus den diesem Gesetz beigefügten Anlagen 3 bis 7 (Wohngeldtabellen).

(4) Für Haushaltsgrößen über zwölf Personen erhöht sich der nach den Absätzen 1 und 2 für zwölf Personen berechnete monatliche Miet- oder Lastenzuschuss um jeweils 40 Euro für das dreizehnte und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied, höchstens jedoch bis zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung.