§ 18 Allgemeine Ablehnungsgründe
Ein Anspruch auf
Wohngeld besteht nicht,
1. wenn für
die wirtschaftliche Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen
Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind,
2. wenn für eine von
mehreren Wohnungen bereits Wohngeld geleistet oder eine vergleichbare Leistung
erbracht wird,
3. für Wohnraum, der
von Personen während der Zeit benutzt wird, in der sie vom Familienhaushalt
vorübergehend abwesend sind (§ 4 Abs. 3),
4. soweit ein Antragberechtigter,
der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind,
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre
als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe;
das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn der Antragberechtigte
und die Personen Wohnraum gemeinsam bewohnen,
5. wenn das Wohngeld weniger
als 10 Euro betragen würde oder
6. soweit die Inanspruchnahme
missbräuchlich wäre.