§ 14 Einnahmen zur Verringerung
der Miete oder Belastung
Bei der Ermittlung
des Jahreseinkommens bleiben Leistungen Dritter zur Bezahlung der Miete
oder zum Ausgleich der Belastung sowie Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung
eines Teils des Wohnraums, für den Wohngeld beantragt wird, außer
Betracht.