§ 13 Frei- und Abzugsbeträge
(1) Bei der Ermittlung
des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt:
1. 1 500 Euro für
jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung
a) von 100 oder
b) von wenigstens 80, wenn
der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne
des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
2. 1 200 Euro für jeden
schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80,
wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im
Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist;
3. 750 Euro für Opfer
der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellte im Sinne
des Bundesentschädigungsgesetzes;
4. 600 Euro für jedes
Kind unter zwölf Jahren, für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
oder dem Bundeskindergeldgesetz oder eine Leistung im Sinne des §
65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
gewährt wird, wenn der Antragberechtigte allein mit Kindern zusammenwohnt
und wegen Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nicht nur kurzfristig vom
Haushalt abwesend ist;
5. bis zu 600 Euro soweit
ein zum Haushalt rechnendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Aufwendungen zur Erfüllung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen werden bis zu dem in einer notariell
beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel
oder Bescheid festgestellten Betrag abgesetzt. Liegen eine notariell beurkundete
Unterhaltsvereinbarung, ein Unterhaltstitel oder ein Bescheid nicht vor,
können Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
wie folgt abgesetzt werden:
1. bis zu 3 000
Euro für ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied, das auswärts
untergebracht ist und sich in Berufsausbildung befindet;
2. bis zu 6 000 Euro für
einen nicht zum Haushalt rechnenden früheren oder dauernd getrennt
lebenden Ehegatten;
3. bis zu 3 000 Euro für
eine sonstige nicht zum Haushalt rechnende Person.