§ 48 Anwendung
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(1) Folgende Vorschriften
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Fassung sind weiter anzuwenden:
1. Auf vor dem 1.
Januar 2002 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 vor dem 1. Januar
2003
a) nach den §§
42 bis 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bewilligte Darlehen für
die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen §
42 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 44 Abs.
2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für Tilgungserhöhungen
§ 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für
Kündigungen § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen
und Kaufeigentumswohnungen § 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz
4 und Abs. 7 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, für die Rückzahlung
eines Familienzusatzdarlehens § 45 Abs. 8 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
b) nach § 87a des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes bewilligte Wohnungsfürsorgemittel § 87a des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
c) nach den §§
87a und 87b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen
§ 88f Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes mit der Maßgabe,
dass sich die Aufgaben der zuständigen Stelle auf den nach §
47 Abs. 3 anzuwendenden § 32 Abs. 2 und 4 beziehen;
d) nach § 88 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse
§ 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
und für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz §
88 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
e) nach § 88e des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes bewilligte einkommensorientierte Förderung §
88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und § 88f Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
2. für die Ablösung
von öffentlichen Baudarlehen durch Eigentümer eines Eigenheims,
einer Eigensiedlung oder einer eigen genutzten Eigentumswohnung, für
die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 bewilligt worden
sind, bis zum 28. Februar 2002 § 69 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes;
3. auf den sich ergebenden
Ausfall an Rückflüssen durch die Ablösung nach § 69
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes § 70 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.
(2) Auf der Grundlage des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes wirksame Entscheidungen und sonstige Maßnahmen
gelten weiter.