§ 5a Sondervorschriften
für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
Die Landesregierungen
werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf
Rechtsverordnungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen,
dass der Verfügungsberechtigte eine frei oder bezugsfertig werdende
Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden
zum Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten
mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen.
Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 5 insbesondere schwangere
Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, allein
stehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte
Menschen vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte
Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. Als
junge Ehepaare sind diejenigen zu berücksichtigen, bei denen keiner
der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen
sind diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr vollendet
haben. Für die Benennung gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß;
im Übrigen können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
darüber getroffen werden, nach welchen weiteren Gesichtspunkten die
Benennung erfolgen soll.