| Versorgungsausgleich und Anwartschaften |
| Hat der ausgleichspflichtige
Ehegatte in der Ehezeit gesetzliche Rentenanwartschaften nach § 1587
a Abs. 2 Nr. 2 BGB und Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung nach §
1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erworben, setzt die Durchführung des (auch
teilweisen) Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB voraus,
dass seine gesetzlichen Rentenanwartschaften für sich allein höher
sind als die gesetzlichen Rentenanwartschaften, die Anwartschaften auf
Beamtenversorgung oder sonstige Versorgungsanrechte des Ausgleichsberechtigten
für sich allein oder zusammengenommen.
BGH, 18.1.2006 - Az: XII ZB 75/01 |